Ansprüche aus der Hundehaftpflicht der Ammerländer verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners erfahren hat. Wer einen Anspruch beim Versicherer anmeldet, für den zählt die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung nicht in die Frist hinein.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem beide der folgenden Punkte erfüllt sind:
- Der Anspruch ist entstanden.
- Der Gläubiger hat von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die Entscheidung wird dazu in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und dem Schuldner wusste – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen ebenso zählt. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten für Fragen, die hier nicht ausdrücklich geregelt sind?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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