Wer bei der Ammerländer eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform übermitteln, etwa per E-Mail oder Brief, und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Ebenso wichtig: Eine nicht gemeldete Änderung der Anschrift, des Namens oder der gewerblichen Niederlassung kann dazu führen, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail oder Brief.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen mindestens in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse genügt und drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt, wenn eine gewerbliche Niederlassung, unter deren Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde, verlegt und dies nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
Wohin sollen meine Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026