Wenn ein fremder Hund einen Personen- oder Sachschaden verursacht und der Halter zahlungsunfähig ist, springt die Ammerländer mit dem Forderungsausfallrisiko ihrer Hundehaftpflicht ein und ersetzt den Schaden, den die versicherte Person sonst nicht durchsetzen könnte. Voraussetzung sind unter anderem ein vollstreckbarer Titel, erfolglose Zwangsvollstreckung sowie eine Mindestschadenshöhe.
Die Ammerländer Versicherung gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten (Schadenverursacher) ein Haftpflichtschaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zugefügt wird und die daraus entstehende Schadenersatzforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchgesetzt werden kann.
Auf die Art und die Höhe der Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung finden die übrigen Vorschriften dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung entsprechende Anwendung.
Versichert sind Personen- und Sachschäden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen der folgenden Nachweise erwirkt hat:
- einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder
- ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten.
Zusätzlich muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben sein.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
- eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung umfasst die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und die Schweiz.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Hund eines Dritten einen Personen- oder Sachschaden und kann die berechtigte Schadenersatzforderung nicht eingetrieben werden, weil der Verursacher zahlungsunfähig ist, übernimmt der Versicherer die Entschädigung. Dafür braucht es einen vollstreckbaren Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis, eine erfolglose Zwangsvollstreckung sowie eine Forderung von mindestens 1.500 Euro. Es gelten ein räumlicher Geltungsbereich (EU, Norwegen, Schweiz) und mehrere Ausschlüsse, etwa für Schäden an Fahrzeugen, Immobilien oder betrieblich genutzten Sachen.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung nach einem Hundeschaden?
Sie zahlt, wenn der Hund eines Dritten der versicherten Person einen Haftpflichtschaden zufügt und die daraus entstehende Schadenersatzforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchgesetzt werden kann.
Welche Nachweise muss ich für eine Entschädigung erbringen?
Erforderlich ist ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen den Schadenverursacher sowie der Nachweis, dass jede sinnvolle Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Zudem müssen Originaltitel, Original-Vollstreckungsunterlagen und weitere Unterlagen ausgehändigt werden.
Gibt es eine Mindesthöhe für den Schaden?
Ja, die Schadenersatzforderung muss mindestens 1.500 EURO betragen.
In welchen Ländern gilt die Ausfalldeckung?
Der Geltungsbereich umfasst die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und die Schweiz.
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