Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird; ausgenommen sind bestimmte vertragliche Erfüllungs- und Ersatzansprüche.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Es ist während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten.
- Dieses Schadenereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht und ein Dritter deshalb Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt – und zwar auf Basis der gesetzlichen Haftpflicht. Abgedeckt sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Schädigung des Dritten unmittelbar entsteht, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht abgedeckt sind reine Vertragserfüllungs- und Ersatzansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht bei der Hundehaftpflicht Versicherungsschutz?
Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und der Versicherungsnehmer deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es dabei nicht an.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen versichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gedeckt?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026