Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme von 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, und pro Versicherungsjahr höchstens auf das Zweifache davon. Zusätzlich wird geregelt, wie Serienschäden als ein Fall gelten, wie eine Selbstbeteiligung wirkt und wie Prozesskosten sowie Rentenzahlungen anteilig getragen werden, wenn Ansprüche die Summe übersteigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000,- EURO.
Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Versicherungsfälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarte Versicherungssumme bei jedem Versicherungsfall bleibt davon unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so erstattet der Versicherer die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, hier 10.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, und innerhalb eines Versicherungsjahres insgesamt höchstens das Doppelte davon. Mehrere zusammenhängende Schäden können als ein einziger Serienschaden gelten. Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird sie bei jedem Fall vom Anspruch abgezogen; unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer dennoch ab. Übersteigen Ansprüche, Prozesskosten oder Renten die Versicherungssumme, werden diese nur anteilig getragen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer?
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 Euro. Pro Versicherungsfall ist die Entschädigung auf diese Summe begrenzt.
Wie viel zahlt der Versicherer maximal in einem Versicherungsjahr?
Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind die Leistungen auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Serienschaden gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Fälle eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, wird bei jedem Versicherungsfall der im Versicherungsschein festgelegte Betrag von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Unberechtigte Schadensersatzansprüche wehrt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung ab, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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