Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer kann sich der Beitrag jährlich zum 1. Juli ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst gleich; steigt er dagegen ohne mehr Leistung, dürfen Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen der Beitragsangleichung, unabhängig davon, wie der Beitrag berechnet wird.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat. Grundlage sind die Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer, verglichen mit dem vorvergangenen Jahr. Er stellt fest, ob dieser Durchschnitt sich erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als der, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann jedes Jahr zum 1. Juli angepasst werden, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer verändert haben. Bei einer Erhöhung darf der Versicherer den Beitrag anheben, bei einer Verminderung muss er ihn senken. Beträgt die Veränderung weniger als 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert, wird aber in den Folgejahren mitgerechnet. Steigt der Beitrag ohne mehr Leistung, darf der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen.
Häufige Fragen
Wann wird der Beitrag angepasst?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat. Auf dieser Basis wird der Beitrag angeglichen.
Wird der Beitrag auch bei sehr kleinen Veränderungen erhöht?
Nein. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch die Beitragsangleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer höheren Versicherungssteuer?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
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