Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer sind Schäden im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrzeugen sowie Luftlandeplätzen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Kein Schutz besteht etwa, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein solches Fahrzeug gebraucht, als Halter oder Besitzer haftet, an Fahrzeugen tätig wird oder als Eigentümer beziehungsweise Mieter eines Luftlandeplatzes in Anspruch genommen wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche in folgenden Fällen:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ebenso ausgeschlossen sind sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen. Das gilt, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren.
- Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung).
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung. Das setzt voraus, dass keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und dass das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Schäden rund um Luft- und Raumfahrzeuge sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das betrifft den Gebrauch solcher Fahrzeuge, die Haftung als Halter oder Besitzer, Schäden an den Fahrzeugen selbst sowie an beförderten Sachen und Insassen und daraus folgende Vermögensschäden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planung, Herstellung oder Tätigkeiten an solchen Fahrzeugen sowie Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Nutzer von Luftlandeplätzen. Eine reine Tätigkeit am Fahrzeug gilt nur dann nicht als Gebrauch, wenn niemand der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche, für die man als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird.
Gilt jede Tätigkeit an einem Luftfahrzeug als Gebrauch im Sinne des Ausschlusses?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Besteht Schutz, wenn ich Mieter eines Luftlandeplatzes bin?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen.
Sind Schäden an den Insassen oder beförderten Sachen abgedeckt?
Nein. Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit ihnen beförderten Sachen, an den Insassen sowie alle daraus folgenden Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026