Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn Schäden durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger entstehen – etwa bei Fahrzeugen bis 6 km/h, Staplern und selbstfahrenden eitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis diese Fahrzeuge nutzen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren – ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch bestimmte langsam fahrende oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger entstehen. Dazu zählen etwa Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge und Anhänger, die nur abseits öffentlicher Wege genutzt werden. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer die Fahrzeuge nutzen und dass auf öffentlichen Wegen eine erforderliche Fahrerlaubnis vorliegt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, können sich daraus Rechtsfolgen ergeben.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind hier mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren, Fahrzeuge mit höchstens 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit höchstens 20 km/h sowie Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge nutzen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass kein unberechtigter Fahrer es benutzt.
Was gilt beim Fahren auf öffentlichen Wegen?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur ein Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026