Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer sind Haftpflichtansprüche für Schäden an fremden Sachen und daraus folgende Vermögensschäden nicht mitversichert, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstehen, die Sachen dabei als Werkzeug oder Hilfsmittel genutzt wurden oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befanden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Die Schäden sind durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden. Dazu zählen etwa Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren.
- Die Schäden sind dadurch entstanden, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat. Dazu zählt die Nutzung als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren.
- Die Schäden sind durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden, und diese Sachen oder – bei unbeweglichen Sachen – deren Teile haben sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die bei einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an fremden Sachen entstehen, sind nicht versichert – ebenso wenig die daraus folgenden Vermögensschäden. Das gilt, wenn die Sachen bearbeitet, benutzt oder wenn sie sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Bei unbeweglichen Sachen greift der Ausschluss nur für die Teile, die unmittelbar betroffen waren. Für den Fall des Einwirkungsbereichs entfällt der Ausschluss, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen hatte.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die bei einer beruflichen Arbeit an fremden Sachen entstehen?
Nein. Schäden an fremden Sachen und die sich daraus ergebenden Vermögensschäden sind ausgeschlossen, wenn sie durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind, etwa bei Bearbeitung, Reparatur, Beförderung oder Prüfung.
Wie wirkt sich der Ausschluss bei Gebäuden und anderen unbeweglichen Sachen aus?
Bei unbeweglichen Sachen gilt der Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren.
Kann der Ausschluss entfallen, wenn sich die Sache im Einwirkungsbereich der Tätigkeit befand?
Ja. Der Ausschluss gilt in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026