Beim Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer entfallen Leistungen etwa bei Krieg, inneren Unruhen, Terror, staatlichen Anordnungen oder Kernenergie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ereignissen sowie bei kurz vor Reisebeginn aufgetretenen Erkrankungen. Zusätzlich wird nicht geleistet, wenn die versicherte Person nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt war, an Radrennen teilnahm, das Fahrrad gewerblich vermietete oder wenn der Schadenort zu nah am Wohnsitz liegt. Auch Verpflichtungen Dritter, ersparte Kosten, Obliegenheitsverletzungen und geltende Sanktionen können die Leistung ausschließen oder kürzen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt Folgendes.
ROLAND erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis
- durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist – und zwar innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
- von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.
Außerdem leistet ROLAND nicht,
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat.
- wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen.
- wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 3 km ab Ihrem Wohnsitz der Schadenort weniger als 3 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
- für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
- bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und auf dem Markt für diese Fahrzeuge zugelassen sind, oder wenn das Fahrzeug in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde.
- bei regulärem Service und bei technischen Aktionen oder Rückrufaktionen.
Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen durch ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen von ROLAND vor. Dritter ist
- insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. -Assistanceleistungen oder
- ein Verband oder ein Verein, der Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft zur Leistung verpflichtet ist.
Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet.
Meldet die versicherte Person den Schadensfall ROLAND, wird ROLAND die Möglichkeit prüfen, Hersteller-Mobilitätsleistungen geltend zu machen, und die versicherte Person entsprechend informieren. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer der genannten Obliegenheiten besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt geht es um Fälle, in denen ROLAND nicht oder nur eingeschränkt leistet. Dazu zählen unter anderem Ereignisse durch Krieg, Unruhen, Terror, staatliche Anordnungen oder Kernenergie, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, kurz vor Reisebeginn aufgetretene Erkrankungen sowie Situationen wie fehlende Fahrberechtigung, Radrennen, gewerbliche Vermietung oder ein Schadenort in Wohnsitznähe. Zusätzlich gehen Leistungen von Dritten den Verpflichtungen von ROLAND vor, ersparte Kosten können abgezogen werden, und bei verletzten Obliegenheiten sowie bei geltenden Sanktionen kann der Schutz entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Zahlt der Schutzbrief bei Krieg oder inneren Unruhen?
Grundsätzlich nicht. ROLAND leistet nicht, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wird die versicherte Person davon überrascht, hilft ROLAND jedoch, soweit möglich, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
Bin ich bei einem Radrennen abgesichert?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese auf – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
Was passiert, wenn ein Dritter, zum Beispiel der Fahrradhersteller, ebenfalls zur Hilfe verpflichtet ist?
Ansprüche gegen einen Dritten, der Ihnen gegenüber zur Hilfe verpflichtet ist, gehen den Leistungsverpflichtungen von ROLAND vor. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, tritt ROLAND im Rahmen des Schutzbriefes jedoch in Vorleistung.
Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer der genannten Obliegenheiten besteht kein Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent 2026