Beim Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen ROLAND grundsätzlich nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Handelt es sich bei der versicherten Person um eine natürliche Person, kann sie auch an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt klagen. Umgekehrt gilt für Klagen von ROLAND das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der versicherten Person.
Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, so ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, gilt das Gericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person ist das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten Person zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine der folgenden Gesellschaften ist:
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen zuständig ist. Klagt die versicherte Person gegen ROLAND, kann sie am Firmensitz von ROLAND oder – wenn sie eine natürliche Person ist – auch an ihrem eigenen Wohnort klagen. Klagt umgekehrt ROLAND, ist das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person zuständig. Ist der Aufenthalt der versicherten Person nicht bekannt, entscheidet der Sitz von ROLAND über die Zuständigkeit.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Kunde gegen ROLAND klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie zusätzlich bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder – falls keiner besteht – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ROLAND gegen mich klagt?
Bei einer natürlichen Person ist das Gericht an ihrem Wohnsitz zuständig, ersatzweise am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei juristischen Personen richtet sich die Zuständigkeit auch nach deren Sitz oder Niederlassung.
Was gilt bei Gesellschaften wie OHG, KG oder GbR?
Für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich das zuständige Gericht ebenfalls nach dem Sitz oder der Niederlassung.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
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