Wer über den Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer im Schadenfall Leistungen in Anspruch nehmen will, muss ROLAND den Schaden unverzüglich über die Notrufzentrale melden, die rund um die Uhr unter 04488/53737-777 erreichbar ist, sich über die Leistungen abstimmen und den Schaden gering halten. Verletzt die versicherte Person diese Pflichten vorsätzlich, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann gekürzt werden. Verauslagte Beträge sind zurückzuzahlen.
Nach Eintritt des Schadens muss die versicherte Person Folgendes beachten:
- ROLAND den Schaden unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes anzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die Telefonnummer 04488/53737-777 oder aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777. ROLAND ist rund um die Uhr für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
- den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen von ROLAND beachten.
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund der Leistungen auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und die dafür benötigten Unterlagen aushändigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur insoweit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, muss die versicherte Person ihn sofort über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale melden, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden möglichst gering halten und Weisungen befolgen. Zudem sind Untersuchungen zu ermöglichen, Belege vorzulegen und ROLAND beim Verfolgen übergegangener Ansprüche zu unterstützen. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsschutz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich. Vorgestreckte oder als Darlehen gewährte Beträge sind fristgerecht zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie muss ein Schaden gemeldet werden?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes bei ROLAND anzuzeigen. Diese ist rund um die Uhr unter 04488/53737-777 erreichbar, aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht nach Schadeneintritt verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz kann bestehen bleiben, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss ich von ROLAND vorgestreckte Beträge zurückzahlen?
Ja. Beträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder als Darlehen gegeben hat, sind unverzüglich nach Erstattung durch Dritte zurückzuzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung.
Welche Mitwirkung erwartet ROLAND bei der Schadenklärung?
Die versicherte Person muss jede zumutbare Untersuchung zu Ursache und Höhe des Schadens sowie zum Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, Originalbelege vorlegen, gegebenenfalls Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und ROLAND bei übergegangenen Ansprüchen gegenüber Dritten unterstützen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent 2026