Bei der Fahrrad-Vollkaskoversicherung der Ammerländer darf der Versicherer die Prämien an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen – dabei kann der Beitrag sinken oder steigen. Eine Erhöhung darf höchstens bis zur Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz reichen, und Versicherungsnehmer erhalten ein Sonderkündigungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrrad-Vollkaskoversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Ergibt sich eine solche Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich aus einer Anpassung ergebende Prämienerhöhung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen – frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Beiträge für die Fahrrad-Vollkaskoversicherung anpassen, wenn sich Schäden und Kosten anders entwickeln, damit Leistung und Prämie wieder im ursprünglich vereinbarten Verhältnis stehen. Dabei kann der Beitrag sinken oder steigen; eine Erhöhung ist nur bis zur Höhe der Neugeschäftsprämie für vergleichbaren Schutz möglich. Änderungen gelten ab der nächsten Versicherungsperiode und werden bei Erhöhungen mindestens einen Monat vorher mitgeteilt. Nach einer angekündigten Erhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen oder auf Neugeschäftstarif und -bedingungen umstellen.
Häufige Fragen
Darf der Beitrag durch eine Anpassung auch sinken?
Ja. Eine Anpassung kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung des Tarifes zur Folge haben.
Bis zu welcher Höhe darf der Beitrag angehoben werden?
Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Wann werde ich über eine Beitragserhöhung informiert und ab wann gilt sie?
Der Versicherer teilt die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit. Die Änderung wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam; bei Ratenzahlung gilt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Welche Rechte habe ich bei einer Beitragserhöhung?
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent 2026