Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, sofern die Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmen, während mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren, Klagen richten sich nach Sitz des Versicherers oder Wohnsitz des Versicherungsnehmers, und es gilt deutsches Recht.
Soweit die Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Nach der Anmeldung eines Anspruchs ist die Verjährung gehemmt, und zwar bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief).
Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes zu erheben. Klagen gegen den Versicherungsnehmer sind an dessen Wohnsitz zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Ergänzend zu den Versicherungsbedingungen gelten die gesetzlichen Vorschriften; mündlich Vereinbartes zählt nicht. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist nach Anmeldung eines Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt ist. Für Klagen sind je nach Partei der Sitz des Versicherers oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers maßgeblich, und es gilt deutsches Recht.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Nach Anmeldung eines Anspruchs ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt.
Sind mündliche Absprachen mit dem Versicherer gültig?
Nein, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Soweit die Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Wo muss eine Klage gegen den Versicherer eingereicht werden?
Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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