Wird ein abhandengekommenes Fahrrad wieder aufgefunden, verlangt die Ammerländer in ihrer Fahrradversicherung, dass der Versicherungsnehmer den ermittelten Verbleib unverzüglich schriftlich meldet. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und die Sache kehrt zurück, besteht ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung der Entschädigung oder Überlassung der Sache – innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Wahl:
- Er zahlt die Entschädigung zurück, oder
- er stellt die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein verloren gegangenes oder gestohlenes Fahrrad (oder Teile davon) wieder auf, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer sofort schriftlich informieren, sobald er davon erfährt. Wurde für die Sache schon Geld ausgezahlt und sie ist wieder da, kann der Versicherungsnehmer entscheiden, ob er das Geld zurückgibt oder die Sache an den Versicherer abtritt. Diese Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung getroffen werden, sonst entscheidet der Versicherer. Ausgetauschte Teile darf der Versicherer zudem beim Fachhändler einfordern und übernehmen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sobald Sie vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfahren, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen.
Ich habe schon eine Entschädigung erhalten und bekomme die Sache zurück – was passiert dann?
Dann haben Sie die Wahl: Entweder zahlen Sie die Entschädigung zurück, oder Sie stellen die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, mich für Rückzahlung oder Überlassung zu entscheiden?
Das Wahlrecht müssen Sie innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt für ausgetauschte Teile?
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
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