Bei der Ammerländer erweitert die Diebstahl-Zusatzversicherung für Familienfahrräder und Fahrradanhänger den Schutz vom versicherten Fahrrad Nr. 1 auf alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt, sofern sie gesondert vereinbart ist. Ersetzt wird der Neuwert für ein gleichwertiges Fahrrad, begrenzt pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000 oder 3.000 Euro, verbunden mit Sicherungs-, Codier- und Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers.
Ergänzend zum versicherten Fahrrad Nr. 1 besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl auch für alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt des Versicherungsnehmers.
Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert). Die Entschädigungsleistung ist pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000,- EURO oder 3.000,- EURO begrenzt.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor Eintritt des Versicherungsfalles gilt:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Nichtgebrauch das versicherte Fahrrad sowie den versicherten Fahrradanhänger jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ein versichertes Fahrrad ohne Rahmennummer bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Pflichten:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl oder Einbruchdiebstahl die Rechnung für das entwendete Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Mit dieser gesondert vereinbarten Zusatzversicherung sind neben dem Fahrrad Nr. 1 auch alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt gegen Diebstahl geschützt. Im Schadenfall wird der Neuwert für ein gleichwertiges Fahrrad ersetzt, allerdings begrenzt auf 1.000 oder 3.000 Euro pro Jahr und Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Pflichten einhalten, etwa das Rad bei Nichtgebrauch abschließen, es bei fehlender Rahmennummer codieren lassen und einen Diebstahl unverzüglich melden und bei der Polizei anzeigen. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern; zudem lässt sich diese Regelung von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zum Ende des Versicherungsjahres beenden.
Häufige Fragen
Welche Fahrräder sind bei dieser Zusatzversicherung gegen Diebstahl mitversichert?
Neben dem versicherten Fahrrad Nr. 1 sind auch alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt des Versicherungsnehmers gegen Diebstahl geschützt.
Wie viel zahlt der Versicherer bei Diebstahl?
Der Versicherer erstattet den Neuwert für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte. Die Entschädigung ist pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000 Euro oder 3.000 Euro begrenzt.
Muss ich das Fahrrad immer abschließen?
Bei Nichtgebrauch müssen Fahrrad und Fahrradanhänger jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert werden. Diese Verschlussvorschrift entfällt, wenn das Rad in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen untergebracht ist.
Was ist bei einem Diebstahl konkret zu tun?
Der Schaden ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, die Rechnung für das entwendete Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen und der Diebstahl unverzüglich bei der nächsten zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, wobei der Versicherer im Schadenprotokoll anzugeben ist.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent 2026