Wer eine Fahrradversicherung der Ammerländer abgeschlossen hat, muss sein Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, es herstellergemäß pflegen, einen fest verbauten GPS-Tracker betriebsbereit halten und ein Fahrrad ohne Rahmennummer codieren lassen. Nach einem Schaden ist dieser unverzüglich zu melden, bei Diebstahl oder Straftaten die Polizei einzuschalten und Rechnungen einzureichen; wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kürzung oder Verlust der Leistung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verschlussvorrichtung des Gebäudes, Raums oder Schuppens durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- einen fest verbauten GPS-Tracker im Rahmen, Lenker, Antriebssystem oder in der Software jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu halten, sofern das versicherte Fahrrad über einen solchen Tracker verfügt.
- das versicherte Fahrrad, falls es keine Rahmennummer hat, bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
- einen höherwertigen Austausch von fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teilen dem Versicherer anzuzeigen und in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls für fest montierte Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad beziehungsweise sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen: das Fahrrad abschließen, wenn es steht, es herstellergemäß pflegen, einen fest verbauten GPS-Tracker funktionsfähig halten, ein Rad ohne Rahmennummer codieren lassen und höherwertige Austauschteile dem Versicherer melden. Nach einem Schaden sind unter anderem die schnelle Meldung, das Einreichen von Rechnungen, die Polizeianzeige bei Straftaten und das Aufbewahren beschädigter Teile vorgeschrieben. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer kündigen, die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Häufige Fragen
Muss ich mein Fahrrad immer abschließen?
Ja, das versicherte Fahrrad ist jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Die Verschlussvorschrift entfällt, wenn das Rad in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen untergebracht ist – nicht jedoch, wenn dessen Verschlussvorrichtung durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
Ab welchen Reparaturkosten brauche ich einen Kostenvoranschlag?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag bei Verletzungen vor dem Versicherungsfall innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Der Schadeneintritt ist dem Versicherer unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden ist die Rechnung für das Fahrrad und gegebenenfalls für fest montierte Anbauteile einzureichen. Schäden durch strafbare Handlungen sind zudem unverzüglich der Polizei anzuzeigen, wobei der Versicherer im Schadenprotokoll anzugeben ist.
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