Bei der Ammerländer Fahrradversicherung wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie im angegebenen Zeitraum erfolgt. Kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, kann der Versicherer nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Monats gezahlt wird.
Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Zusätzlich muss er auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hinweisen, die aus der nicht fristgerechten Zahlung folgen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt die Frist von einem Monat ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode gezahlt werden und gilt als rechtzeitig, wenn sie im angegebenen Zeitraum eingeht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht, kann der Versicherer Verzugsschaden verlangen sowie mit einer Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen. Wird jedoch innerhalb eines Monats gezahlt, wird die Kündigung unwirksam.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung der Folgeprämie als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt wird, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Welche Frist muss eine Mahnung enthalten und was macht sie wirksam?
In der Mahnung kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang bestimmt werden. Wirksam ist sie nur, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten einzeln beziffert und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hinweist.
Was passiert, wenn nach Ablauf der Mahnfrist ein Versicherungsfall eintritt?
Ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung noch abgewendet werden?
Ja. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – bzw. nach Fristablauf, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden war –, wird die Kündigung unwirksam. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon aber unberührt.
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