Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern bleibt der Schutz der übrigen Eigentümer erhalten, wenn sich einzelne Wohnungseigentümer falsch verhalten und der Versicherer deshalb nicht zahlen müsste. Der Versicherer kann die Leistungsfreiheit nicht gegen die anderen Eigentümer geltend machen, und der Verursacher muss die auf ihn entfallenden Aufwendungen ersetzen.
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht berufen. Das gilt für deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen ersetzen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich so verhält, dass der Versicherer eigentlich nicht zahlen müsste, wird das den anderen Eigentümern nicht angelastet. Diese behalten ihren Schutz für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile. Die anderen Eigentümer können sogar verlangen, den fehlenden Teil ausgezahlt zu bekommen, wenn das Geld zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Der Eigentümer, der die Leistungsfreiheit verursacht hat, muss dem Versicherer die entsprechenden Beträge ersetzen.
Häufige Fragen
Verlieren alle Eigentümer den Versicherungsschutz, wenn sich ein einzelner falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Eigentümern hinsichtlich deren Sondereigentum und Miteigentumsanteile nicht berufen.
Wer muss die Kosten tragen, wenn ein Eigentümer den Verwirkungsgrund verursacht hat?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen und etwaige Mehraufwendungen ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer trotz Leistungsfreiheit eine Entschädigung erhalten?
Ja, sie können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Gelten diese Regeln auch bei Teileigentum?
Ja, für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012