Bei der Ammerländer Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen, sodass allein er – und nicht der Versicherte – die Rechte aus dem Vertrag ausübt. Wer die Entschädigung erhält, wie Zustimmungen geregelt sind und wessen Kenntnis und Verhalten zählt, wird hier klar bestimmt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann einen Vertrag für einen anderen (den Versicherten) abschließen, behält aber selbst alle Rechte daraus – auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers fordern. Bei rechtlich bedeutsamen Fragen zählen grundsätzlich auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten, wobei besondere Regeln greifen, wenn der Versicherte davon nichts wusste oder nicht benachrichtigt werden konnte.
Häufige Fragen
Wer darf bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt sogar dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat.
Zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Ja, soweit Kenntnis und Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, werden auch die des Versicherten berücksichtigt. Für das eigene Interesse muss sich der Versicherungsnehmer Verhalten und Kenntnis des Versicherten allerdings nur zurechnen lassen, wenn dieser sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012