Wann eine Folgeprämie bei der Ammerländer Wohngebäudeversicherung fällig ist und was bei verspäteter Zahlung passiert, zeigt sich hier deutlich: Die Prämie ist zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode zu zahlen, bei Verzug kann Schadenersatz verlangt werden, und nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist drohen Leistungsfreiheit sowie eine fristlose Kündigung – die jedoch bei Zahlung innerhalb eines Monats wieder unwirksam werden kann.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer folgende Punkte erfüllt:
- Er beziffert je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist außerdem auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt für diese Zahlung ein Monat nach Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; maßgeblich ist der im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannte Zeitraum. Zahlt der Versicherungsnehmer zu spät, kann der Versicherer den Verzugsschaden ersetzt verlangen und nach einer Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist von der Leistung frei werden sowie den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung beziehungsweise nach Fristablauf, wird die Kündigung wieder unwirksam – die bereits eingetretene Leistungsfreiheit bleibt davon aber unberührt.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Folgeprämie zahlen?
Die Folgeprämie ist zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Was passiert, wenn ich mit der Zahlung in Verzug bin?
Der Versicherer kann Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Zudem kann er auf Kosten des Versicherungsnehmers in Textform zur Zahlung mahnen und dabei eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen.
Bin ich nach einer Mahnung noch versichert?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist die Prämie, sind Zinsen oder Kosten noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Kann ich eine ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzug noch rückgängig machen?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder bei verbundener Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – zahlen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012