Verkauft der Versicherungsnehmer sein bei der Ammerländer versichertes Wohngebäude, geht der Wohngebäude-Versicherungsschutz mit dem Eigentumsübergang – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – automatisch auf den Erwerber über, der damit in Rechte und Pflichten eintritt. Wichtig sind dabei die Haftung für die Prämie, die besonderen Kündigungsrechte von Versicherer und Erwerber sowie die unverzügliche Anzeige der Veräußerung in Textform.
Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages. Der Erwerber übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, erlischt das Recht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
- Wird nach den genannten Regelungen gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
- Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine versicherte Sache verkauft, übernimmt der Käufer für die Zeit seines Eigentums automatisch den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten; bei Immobilien zählt das Datum des Grundbucheintrags. Für die laufende Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam für die Prämie. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Die Veräußerung muss dem Versicherer unverzüglich in Textform mitgeteilt werden, sonst kann der Leistungsanspruch entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Haus verkaufe?
Der Erwerber tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein und übernimmt so den bestehenden Vertrag für die Dauer seines Eigentums.
Wer muss nach dem Verkauf die Prämie zahlen?
Für die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Wird der Vertrag jedoch gekündigt, haftet allein der Veräußerer für die Prämienzahlung.
Kann der Käufer die übernommene Versicherung kündigen?
Ja. Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis in Textform mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dieses Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb; kannte er die Versicherung nicht, einen Monat ab Kenntnis. Auch der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Was passiert, wenn die Veräußerung dem Versicherer nicht gemeldet wird?
Die Veräußerung ist unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt dies, ist der Versicherer bei einem Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem fälligen Anzeigezeitpunkt eintritt, nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Er bleibt leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war oder seine Kündigungsfrist abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012