Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Sparte Elementar brauchen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung. Der Aufsichtsrat darf zudem reine Fassungsänderungen selbst vornehmen und von der Aufsichtsbehörde verlangten Änderungen entsprechen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Um die Satzung zu ändern oder einen neuen Versicherungszweig aufzunehmen, muss die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmen. Rein sprachliche Anpassungen der Fassung darf der Aufsichtsrat allein vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung noch Änderungen, darf der Aufsichtsrat diesen ebenfalls nachkommen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?
Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung. Dies gilt auch für die Aufnahme neuer Versicherungszweige.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung selbst ändern?
Ja, aber nur bei Änderungen, die ausschließlich die Fassung betreffen. Zusätzlich darf er Änderungen entsprechen, welche die Aufsichtsbehörde verlangt.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung Änderungen fordert?
In diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, den von der Aufsichtsbehörde verlangten Änderungen zu entsprechen, bevor der Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Elementarversicherung 2022