Bei der Ammerländer Hausratversicherung wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist bewirkt ist. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht, darf der Versicherer den Verzugsschaden verlangen, per Mahnung eine Zahlungsfrist setzen und bei ausbleibender Zahlung leistungsfrei werden oder den Vertrag kündigen.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt dafür der Zeitraum von einem Monat nach Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden und gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist eingeht. Zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, kann der Versicherer den Verzugsschaden fordern und ihn per Mahnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung auffordern. Bleibt die Zahlung nach Fristablauf aus, kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Wird innerhalb eines Monats doch noch gezahlt, wird die Kündigung unwirksam – die Leistungsfreiheit für zwischenzeitlich eingetretene Versicherungsfälle bleibt aber bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Folgeprämie als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Welche Frist muss eine Mahnung mindestens setzen?
Der Versicherer muss in der Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist zudem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert und auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Muss der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch für einen Schaden zahlen?
Nein. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Kann eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung noch abgewendet werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – bzw. bei verbundener Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – zahlt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024