Tauchen gestohlene oder abhandengekommene Hausratgegenstände wieder auf, regelt die Ammerländer in ihrer Hausratversicherung, wie mit Entschädigung und wiedererlangter Sache umzugehen ist: Fund unverzüglich in Textform melden, bei Wiedererhalt vor der Zahlung binnen zwei Wochen zur Verfügung stellen, nach einer Zahlung entweder Entschädigung zurückzahlen oder die Sache herausgeben. Auch beschädigte Gegenstände, kraftlos erklärte Wertpapiere und die Übertragung der Rechte werden dabei berücksichtigt.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem jeweiligen Vertragspartner in Textform anzeigen (zum Beispiel per E-Mail oder Brief).
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den zuvor genannten Fällen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auftauchen, muss das dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Erhält man die Sache zurück, bevor die volle Entschädigung geflossen ist, behält man den Anspruch nur, wenn man sie innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt, muss man entweder das Geld zurückzahlen oder die Sache herausgeben – je nachdem, ob die Zahlung dem vollen Versicherungswert entsprach oder geringer war. Für beschädigte Sachen, wiedererlangbare Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regeln.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn gestohlene Sachen wieder auftauchen?
Sobald der Verbleib abhandengekommener Sachen bekannt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies unverzüglich dem Vertragspartner in Textform mitteilen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Behalte ich die Entschädigung, wenn ich die Sache zurückbekomme, bevor gezahlt wurde?
Ja, den Anspruch auf die Entschädigung behält man, wenn man die zurückerlangte Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine bereits gewährte Entschädigung zurückgegeben werden.
Was passiert, wenn ich die Sache nach voller Entschädigungszahlung zurückerhalte?
Dann muss der Versicherungsnehmer entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; danach geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Der Versicherungsnehmer kann die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die beschädigte Sache bei ihm verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024