Bei der Hausratversicherung der Ammerländer gilt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung besonders dann, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen fehlen – auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das versicherte Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde – auch beim Umzug. Ebenso gilt es als Gefahrerhöhung, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage leer und unbeaufsichtigt steht oder wenn vereinbarte Sicherungen fehlen, vermindert oder nicht funktionsfähig sind.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Ab wann ist eine leerstehende Wohnung eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt bleibt und nicht beaufsichtigt wird.
Spielen vereinbarte Sicherungen eine Rolle?
Ja. Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand, kann das eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was ist bei einem Umzug zu beachten?
Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024