Bei der Ammerländer Versicherung VVaG kann der Schutz in der Hausratversicherung eine Beitragsbefreiung bei unverschuldeter eitslosigkeit vorsehen: Wer unverschuldet eitslos wird, zahlt bei fortbestehendem Versicherungsschutz für bis zu zwölf Monate keinen Beitrag, sofern Wartezeit und Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind – zudem gilt ein Verzicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten im Comfort-Schutz nur, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
- Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), dass es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und dass der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt zusätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Verzicht auf die Kündigungsfrist
Für den Versicherungsnehmer entfällt die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Comfort-Schutz unverschuldet arbeitslos wird, kann bei fortbestehendem Versicherungsschutz für bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn, eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen sowie ein vorheriges, mindestens 18 Monate durchgehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die Arbeitslosigkeit ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen und mit Bescheinigungen nachzuweisen; auch das Ende der Arbeitslosigkeit muss gemeldet werden. Zudem entfällt für den Versicherungsnehmer die dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Beitragsbefreiung erfüllen?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eintreten und mindestens sechs Wochen dauern, der Vertrag darf nicht gekündigt sein. Außerdem müssen Sie vor der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ab wann beginnt die Beitragsbefreiung?
Sie beginnt mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Ammerländer Versicherung. Der Anspruch ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich geltend zu machen.
Gilt für mich die dreimonatige Kündigungsfrist?
Nein, für den Versicherungsnehmer entfällt die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024