Beim Schutz der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung müssen bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen betätigt und eingeschaltet werden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Kündigung oder den Verlust des Leistungsanspruchs. Zusätzlich sind je nach Wert der versicherten Sachen bestimmte Sicherungen fristgerecht anzubringen – sonst drohen Selbstbeteiligung oder fehlender Versicherungsschutz.
In der Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Außerdem sind die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Alle gesetzlichen, behördlichen sowie die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Es sind alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Um Überschwemmungs- und Rückstauschäden zu vermeiden, gilt insbesondere:
- Wasserführende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude mit den versicherten Sachen steht, sind freizuhalten.
- Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der Kommunen (zum Beispiel Entwässerungssatzung) sind stets funktionsbereit zu halten.
Die Verpflichtung zum Betätigen und Einschalten der Sicherungen bei Abwesenheit gilt nicht, soweit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten die Einhaltung dieser Obliegenheit bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Sicherungsvereinbarung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
- Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO: Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien gemäß den entsprechenden Bedingungen.
- Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO: Zusätzlich zur vorgenannten Sicherungsanforderung müssen weitere Sicherungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Für Wertsachen über 100.000 EURO gilt im Einzelnen:
- Einbau bzw. Vorhandensein einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei.
- Die VdS-anerkannte EMA muss durch eine entsprechende Fachfirma eingebaut werden.
- Für die VdS-anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsverträge vorhanden sein.
- Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu betreiben.
- Störungen, Mängel oder Schäden sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen.
- In den letzten 4 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Wohnung verlässt, muss alle vorhandenen Schlösser, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen tatsächlich nutzen und einschalten sowie funktionsfähig halten. Zusätzlich müssen Vorkehrungen gegen Elementarschäden getroffen und geltende Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung verweigern. Ab bestimmten Wertgrenzen sind zudem besondere Sicherungen innerhalb eines Monats einzubauen – fehlen sie, drohen 25 % Selbstbeteiligung oder ganz fehlender Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was muss ich beachten, wenn ich meine Wohnung verlasse?
Solange niemand in der Wohnung ist, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden. Diese müssen zudem gebrauchsfähig gehalten werden, und Störungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Was passiert, wenn ich diese Sicherungspflichten verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten die §§ 23 bis 29 VVG mit denselben möglichen Folgen.
Welche zusätzlichen Sicherungen sind bei hohen Wertsachen erforderlich?
Bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO gelten erweiterte Sicherungsrichtlinien. Bei Wertsachen über 100.000 EURO ist zusätzlich eine VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung zu Sicherheitsdienst oder Polizei nötig, eingebaut von einer Fachfirma und mit Wartungsvertrag; außerdem dürfen in den letzten 4 Jahren keine Einbruchdiebstahl-Vorschäden vorliegen.
Welche Folgen hat es, wenn vereinbarte Sicherungen nicht rechtzeitig eingebaut werden?
Die Sicherungen müssen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn angebracht werden. Bis zum Einbau gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn das Fehlen den Schaden begünstigt hat. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen begünstigt wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024