Bei der Ammerländer Versicherung VVaG leistet die Hausratversicherung Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – ebenso beim Versuch einer solchen Tat. Was genau als Einbruch, als falscher Schlüssel und als Raub gilt und welche Schäden ausgeschlossen bleiben, wird hier konkret festgelegt.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Auch das Eindringen mittels anderer Werkzeuge zählt dazu. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und dabei eines der beim Raub genannten Mittel (Gewaltanwendung oder Androhung einer Gewalttat) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beschriebenen Arten (Einbruch, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel bzw. mit einem durch Raub oder Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt dies für denjenigen Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung zahlt, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden – auch schon beim Versuch einer solchen Tat. Der Text legt genau fest, wann ein Einbruch, ein falscher Schlüssel oder ein Raub vorliegt und welche Rolle Gewalt oder deren Androhung spielt. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne bewussten Widerstand zählt nicht als Raub. Schäden durch bestimmte Elementargefahren sind ausdrücklich nicht versichert.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Was gilt als falscher Schlüssel?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Sein Gebrauch gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt daher nicht als Raub.
Welche Schäden sind trotz Einbruch oder Raub ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024