Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG richtet sich die Prämie nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung danach, wie lange der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat – bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder wenn das versicherte Interesse wegfällt oder gar nicht besteht, gelten jeweils eigene Regeln zur anteiligen Prämie oder zur Geschäftsgebühr.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den Teil der Prämien zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und über den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und dass der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, zahlt man die Prämie nur für den Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen wird nur der Teil ab Zugang des Widerrufs erstattet, unter bestimmten Voraussetzungen bei fehlender Belehrung sogar die Prämie fürs erste Versicherungsjahr. Bei Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wenn das versicherte Interesse fehlt oder wegfällt, gelten jeweils eigene Regeln zur Prämie oder zu einer angemessenen Geschäftsgebühr.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Prämie, wenn ich meinen Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode beende?
Dem Versicherer steht für diese Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen Geld zurück?
Ja. Der Versicherer erstattet den Teil der Prämien, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt – vorausgesetzt, er hat ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag belehrt und Sie haben zugestimmt, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt diese Belehrung, wird zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie erstattet, sofern Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Vertragsbeginn gar nicht besteht?
Nein, in diesem Fall besteht keine Prämienpflicht. Der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Was gilt, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024