Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Glasversicherung ist die Mitgliedervertretung das oberste Organ und vertritt alle Mitglieder: Sie besteht aus 21 bis 33 selbst gewählten Mitgliedern, die für sieben Jahre bestimmt werden, entscheidet über Angelegenheiten außerhalb der Vorstandszuständigkeit und eitet ehrenamtlich gegen Auslagenerstattung.
Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausreichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitgliedern. Wählbar ist jedes Mitglied, das folgende Bedingungen erfüllt:
- Es ist weder Angestellter noch Vertreter des Vereins.
- Es ist nicht an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt.
In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen.
Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung muss den vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten. Gleichzeitig muss sie dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der ausgeschiedenen Mitgliedervertreter gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Als wichtiger Grund gelten vor allem:
- die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters,
- die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens.
Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ und steht für alle Mitglieder. Sie besteht aus 21 bis 33 gewählten Personen, die für sieben Jahre bestimmt werden und wiedergewählt werden können. Wählbar ist grundsätzlich jedes Mitglied, das nicht für den Verein oder ein anderes Versicherungsunternehmen tätig ist. Das Amt ist ehrenamtlich, Auslagen werden erstattet.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder hat die Mitgliedervertretung?
Sie besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitgliedern.
Für wie lange werden die Mitgliedervertreter gewählt?
Sie werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Wer darf in die Mitgliedervertretung gewählt werden?
Wählbar ist jedes Mitglied, das weder Angestellter noch Vertreter des Vereins ist und nicht an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt ist. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich.
Kann ein Mitgliedervertreter ausgeschlossen werden?
Ja, bei grober Pflichtverletzung oder einem anderen wichtigen Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Als wichtiger Grund gelten vor allem Zahlungsunfähigkeit oder die Beteiligung an einem anderen Versicherungsunternehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023