Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Glasversicherung wird das Vereinsvermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde angelegt, soweit es nicht für den laufenden Versicherungsbetrieb flüssig gehalten werden muss. Abweichungen von dieser Regelung sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das gilt für den Teil des Vermögens, der nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Was bedeutet das konkret?
Das Geld des Vereins muss so angelegt werden, wie es die gesetzlichen Regeln und die Aufsichtsbehörde vorschreiben. Ein Teil des Vermögens bleibt verfügbar, um den laufenden Versicherungsbetrieb finanzieren zu können. Will der Verein von diesen Vorgaben abweichen, braucht er dafür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Nach welchen Vorgaben wird das Vereinsvermögen angelegt?
Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde angelegt.
Muss das gesamte Vermögen angelegt werden?
Nein. Der Teil des Vermögens, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist, wird nicht angelegt.
Sind Abweichungen von den Anlagevorschriften möglich?
Ausnahmen sind möglich, benötigen aber die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023