Wenn im Rahmen der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG ein Schaden droht oder eintritt, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht – selbst wenn sie erfolglos bleiben. Der Text erläutert außerdem, wann bei drohenden Versicherungsfällen und bei den Kosten der Schadenermittlung gezahlt wird, welche Grenzen die Versicherungssumme setzt und welche Aufwendungen ausgeschlossen sind.
Aufwendungsersatz
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach den vorstehenden Regelungen entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Den für die Aufwendungen gemäß Buchstabe a) erforderlichen Betrag hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach der vorstehenden Regelung entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei einem Schaden Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern, bekommt diese unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt – auch dann, wenn die Bemühungen erfolglos blieben. Handelt es sich um Maßnahmen bei einem erst drohenden Schaden, zahlt der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen im Nachhinein betrachtet angemessen und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Aufwendungsersatz und Entschädigung zusammen sind auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisungen des Versicherers. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe erstattet.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt, wenn der Schaden erst unmittelbar bevorsteht?
Für Aufwendungen, die einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abwenden oder mindern sollen, zahlt der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Den für die geboten gehaltenen Aufwendungen erforderlichen Betrag hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen ersetzt?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023