Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten: vor dem Schaden alle Sicherheitsvorschriften beachten und nach einem Schaden diesen unverzüglich melden, das Schadenbild erhalten, Weisungen zur Schadenminderung befolgen sowie Einbruch- oder Diebstahlschäden bei der Polizei anzeigen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung des Vertrags oder Kürzung bzw. Wegfall der Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten, etwa alle Sicherheitsvorschriften. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn schnell melden, den Schaden möglichst gering halten, Weisungen des Versicherers befolgen, das Schadenbild bewahren und bei Straftaten die Polizei einschalten. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die Kündigung des Vertrags oder eine Kürzung bis zum vollständigen Wegfall der Leistung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Glasschaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden möglichst abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich – notfalls mündlich oder telefonisch – melden, Weisungen zur Schadenminderung einholen und befolgen, Schäden durch Straftaten unverzüglich der Polizei anzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zusätzlich kann er den Vertrag bei Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Muss ich das beschädigte Glas sofort ersetzen lassen?
Nein. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie den Schaden nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung aufbewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023