In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, Zahlungen des Versicherungsnehmers rund um Vermittlung und Abschluss anzunehmen. Erfahren Sie, wann eine Beschränkung dieser Vollmacht wirkt, welche Rolle Repräsentanten spielen und welche Verjährungsfristen für Ansprüche gelten.
Vollmacht des Versicherungsvertreters für Zahlungen:
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Verjährung der Ansprüche:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag Geld an den Versicherungsvertreter, gilt dieser grundsätzlich als berechtigt, es entgegenzunehmen. Eine Einschränkung dieser Berechtigung wirkt Ihnen gegenüber nur dann, wenn Sie davon wussten oder grob fahrlässig nichts davon wussten. Auch das Wissen und Handeln von Personen, die Sie vertreten (Repräsentanten), wird Ihnen zugerechnet. Für Ansprüche aus dem Vertrag gilt zudem eine dreijährige Verjährungsfrist, bei deren Berechnung die Bearbeitungszeit eines angemeldeten Anspruchs nicht mitzählt.
Häufige Fragen
Darf ich Zahlungen an den Versicherungsvertreter leisten?
Ja. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Wann wirkt eine Beschränkung dieser Vollmacht gegen mich?
Eine Beschränkung müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Welche Rolle spielen meine Repräsentanten?
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Wie lange dauert die Verjährung der Ansprüche?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zählt die Bearbeitungszeit meines Anspruchs zur Verjährungsfrist?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Dokumentversion: 2022.02
