Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist. Erfahren Sie, wie Haftung und Entschädigung in diesem Fall geregelt sind und wann ein Vertrag nichtig wird.
a) Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor:
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Haftung und Entschädigung:
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Rechtswidriger Vermögensvorteil:
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern absichern und die Summen den tatsächlichen Wert übersteigen, spricht man von einer Mehrfachversicherung. In diesem Fall haften die Versicherer gemeinsam, Sie erhalten insgesamt aber nie mehr als Ihren tatsächlichen Schaden. Wurde eine solche Mehrfachversicherung absichtlich abgeschlossen, um sich unrechtmäßig zu bereichern, sind die betroffenen Verträge unwirksam.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die jeder Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zahlen müsste, den Gesamtschaden übersteigt.
Bekomme ich bei mehreren Versicherern mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, doch der Versicherungsnehmer kann im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Was passiert, wenn ich aus anderen Verträgen bereits eine Entschädigung erhalte?
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Ist eine absichtlich abgeschlossene Mehrfachversicherung gültig?
Nein. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
