In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Wird eine solche Gefahrerhöhung nachträglich erkannt oder tritt sie unabhängig vom Willen ein, ist sie dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Für die Pflichten des Versicherungsnehmers gilt Folgendes:
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sollten Sie Ihrem Versicherer vorher Bescheid geben, bevor sich etwas ändert, das das Risiko erhöhen könnte. Merken Sie erst später, dass eine solche Erhöhung ohne Zustimmung eingetreten ist, oder passiert sie ohne Ihr Zutun, melden Sie das dem Versicherer bitte umgehend, sobald Sie davon wissen.
Häufige Fragen
Darf ich eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vornehmen?
Nein. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn ich eine Gefahrerhöhung nachträglich bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Was gilt bei einer Gefahrerhöhung ohne mein Zutun?
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Bis wann muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen – bei nachträglich erkannten oder unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhungen, nachdem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat.
