Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach einer Gefahrerhöhung, wenn er sie nicht binnen einer bestimmten Frist ausübt oder der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, hat er die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder anzupassen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis, verliert er sie. Das Gleiche gilt, wenn wieder der Zustand hergestellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung?
Sie erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Ab wann läuft die Frist für den Versicherer?
Die Monatsfrist beginnt ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, seine Rechte auszuüben?
Der Versicherer hat einen Monat ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung Zeit, sein Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 auszuüben.
Was passiert, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.
