Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung erfahren Sie hier, wann der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung fristlos oder mit Monatsfrist kündigen darf und wann er stattdessen die Prämie erhöhen oder die Absicherung ausschließen kann – inklusive Ihres eigenen Kündigungsrechts bei mehr als 10 Prozent Beitragserhöhung.
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko im Haushalt ändert (Gefahrerhöhung) oder eine Pflicht verletzt wird, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten: Er kann den Vertrag je nach Schwere sofort oder mit einer Frist von einem Monat beenden. Alternativ kann er den Vertrag anpassen, indem er einen höheren Beitrag verlangt oder das erhöhte Risiko vom Schutz ausnimmt. Steigt der Beitrag dadurch deutlich oder wird die Absicherung ausgeschlossen, dürfen auch Sie den Vertrag kurzfristig kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Welche Frist gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Was kann der Versicherer statt einer Kündigung tun?
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Muss der Versicherer auf das Kündigungsrecht hinweisen?
Ja. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
