Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung entscheidet das Verhalten nach einer Gefahrerhöhung über die Leistung: Wer seine Pflichten vorsätzlich verletzt, riskiert vollständige Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung anteilig gekürzt. Zugleich gibt es klar geregelte Fälle, in denen die Leistungspflicht bestehen bleibt.
a) Gefahrerhöhung nach Nr. 2 a):
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c):
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko in Ihrer Wohnung erhöht, kommt es darauf an, wie Sie mit den damit verbundenen Pflichten umgehen. Handeln Sie absichtlich pflichtwidrig, kann die Zahlung ganz entfallen; bei grober Nachlässigkeit wird sie je nach Schwere anteilig gekürzt. Es gibt jedoch Situationen, in denen der Versicherer trotz einer Gefahrerhöhung weiterhin leisten muss – etwa wenn die Erhöhung den Schaden gar nicht beeinflusst hat. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Pflichtverletzung nach einer Gefahrerhöhung?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen?
Sie bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war, oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine erhöhte Prämie verlangt.
Was gilt bei einer erheblichen Überversicherung?
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, können sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer verlangen, die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabzusetzen. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist die Prämie maßgebend, die für den neuen Inhalt berechnet worden wäre.
Was passiert bei einer absichtlichen Überversicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Dokumentversion: 2022.02
