In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung fünf Jahre nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht erst nach zehn Jahren.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Dokumentversion: 2022.02
Was bedeutet das konkret?
Nach einer gewissen Zeit kann der Versicherer bestimmte Rechte aus dem Vertrag nicht mehr ausüben. Grundsätzlich endet diese Möglichkeit fünf Jahre nach Vertragsschluss. Wurde die Anzeigepflicht jedoch bewusst oder in Täuschungsabsicht verletzt, verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Für Schadenfälle, die bereits vor Ablauf der Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte des Versicherers bestehen.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Wann verlängert sich die Frist auf zehn Jahre?
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Gilt das Erlöschen auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle?
Nein. Das Erlöschen gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Welche Rechte des Versicherers sind betroffen?
Betroffen sind die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c).
