Kommt es in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung zum Sachverständigenverfahren, benennt jede Partei in Textform einen Sachverständigen, beide bestimmen gemeinsam einen Obmann – und bei Fristversäumnis oder Uneinigkeit springt das zuständige Amtsgericht ein.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Benennung der Sachverständigen:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
- Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
- In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Ausschluss bestimmter Personen:
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Benennung des Obmanns:
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
- Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
- Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Sachverständigenverfahren bestimmen beide Seiten jeweils einen eigenen Fachmann. Diese beiden einigen sich gemeinsam auf einen dritten Sachverständigen, den Obmann. Alle Benennungen erfolgen schriftlich in Textform. Wird eine Frist versäumt oder kommt keine Einigung zustande, kann das zuständige Amtsgericht die fehlende Person ernennen. Bestimmte Personen mit geschäftlicher Nähe zum Versicherungsnehmer dürfen nicht als Sachverständige benannt werden.
Häufige Fragen
Wie viele Sachverständige gibt es im Verfahren?
Jede Partei benennt einen Sachverständigen. Beide zusammen benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
In welcher Form muss ein Sachverständiger benannt werden?
Die Benennung erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Was passiert, wenn der zweite Sachverständige nicht rechtzeitig benannt wird?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wer darf nicht als Sachverständiger benannt werden?
Der Versicherer darf keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Was geschieht, wenn sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen?
Einigen sich die Sachverständigen nicht, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dokumentversion: 2022.02
