In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung bildet der Versicherungswert die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Neuwert, während für nicht mehr verwendbare Sachen der gemeine Wert und für Wertsachen die vereinbarten Entschädigungsgrenzen gelten.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
- a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
- b) Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe Abschnitt „A“
- c)
- Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
- d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert ist der Maßstab, an dem sich eine Entschädigung orientiert. Für die meisten Gegenstände zählt der Neuwert, also der Preis für eine gleichwertige, neuwertige Anschaffung. Sind Dinge im Haushalt nicht mehr nutzbar, wird stattdessen der erzielbare Verkaufspreis herangezogen. Bei Wertsachen wirken sich zusätzlich die vereinbarten Entschädigungsgrenzen aus.
Häufige Fragen
Wozu dient der Versicherungswert?
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Was ist der Versicherungswert bei normalen Hausratgegenständen?
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
Was gilt für Sachen, die nicht mehr verwendbar sind?
Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
Wie wirken sich Entschädigungsgrenzen bei Wertsachen aus?
Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Dokumentversion: 2022.02
