In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: etwa Erdbeben, Sengschäden sowie bestimmte Explosions- und Gasdruckschäden an Maschinen und elektrischen Schaltern – teils mit Ausnahmen bei versicherten Folgeschäden.
Nicht versichert sind:
- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
- Sengschäden;
- Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen entstehen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Schaden am Hausrat ist automatisch mitversichert. Bestimmte Ereignisse – wie Erdbeben, das Ansengen von Gegenständen oder spezielle technische Schäden an Maschinen und elektrischen Schaltern – sind grundsätzlich vom Schutz ausgenommen. Bei den Sengschäden sowie den technischen Schäden gibt es jedoch eine Rückausnahme: Entstehen sie als Folge eines versicherten Sachschadens, greift der Ausschluss nicht.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Erdbeben in der Hausratversicherung versichert?
Nein. Schäden durch Erdbeben sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Sind Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ja, Sengschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, soweit der Schaden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 ist.
Welche technischen Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Wann greifen die Ausschlüsse für Sengschäden und technische Schäden nicht?
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.
Dokumentversion: 2022.02
