Bei der Ammerländer Versicherung muss das Pedelec, E-Bike, Dienstrad oder Lastenrad mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Sicherheitsschloss abgeschlossen sein, damit Versicherungsschutz besteht. Erfahren Sie, welche Schlösser zulässig sind, wann die Verschlussvorschrift entfällt und welche Rechnungen Sie aufbewahren sollten.
In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung gilt für Diensträder und Lastenräder:
Bedingungsgemäß muss das Pedelec / E-Bike mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Schloss abgeschlossen sein.
1. Verkehrsübliches Sicherheitsschloss:
Das Fahrrad muss mit einem verkehrsüblichen Sicherheitsschloss abgeschlossen werden.
Verkehrsüblich bedeutet in dem Zusammenhang 'auf übliche Art und Weise'. Sprich, das Schloss kann ein ganz normales Schloss (Bügelschloss, Kettenschloss o.ä.) aus dem Einzelhandel sein.
Das Fahrrad sollte als abgeschlossen erkennbar, und das Schloss natürlich geschlossen sein. Dann gilt das Fahrrad in 'verkehrsüblicher Weise' als abgeschlossen und gesichert, sodass Versicherungsschutz gewährleistet ist.
In einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude / Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
2. Kein Mindestkaufpreis, keine Markenvorgabe:
Zur Sicherung des Fahrrades können Schlösser ohne Mindestkaufpreis verwendet werden. Eine bestimmte Marke wird nicht vorgegeben oder empfohlen.
3. Rechnungen aufbewahren:
Rechnungen des versicherten Fahrrades und des Schlosses müssen aufbewahrt werden. Sollte eine Rechnung nicht vorliegen, so benötigen Sie eine Bestätigung (oder Rechnungskopie) über die Art und Marke des Schlosses. Sie könnten bspw. bei einem Fahrradhändler eine solche Bestätigung einholen.
5. Verketten von Fahrrädern:
Das gegenseitige Verketten von Fahrrädern erfüllt die Mindestsicherung nicht.
Was bedeutet das konkret?
Damit Ihr Pedelec oder E-Bike geschützt ist, sollten Sie es mit einem handelsüblichen Schloss – etwa einem Bügel- oder Kettenschloss – abschließen. Wichtig ist, dass das Schloss geschlossen und das Rad erkennbar gesichert ist. Ein bestimmter Preis oder eine bestimmte Marke ist nicht erforderlich. Bewahren Sie die Rechnungen von Rad und Schloss auf. In einem nur von Ihnen selbst genutzten, abgeschlossenen Raum müssen Sie das Rad nicht zusätzlich absperren.
Häufige Fragen
Welches Schloss muss ich für mein E-Bike verwenden?
Es muss ein eigenständiges, verkehrsübliches Sicherheitsschloss sein. Das kann ein ganz normales Schloss aus dem Einzelhandel sein, etwa ein Bügelschloss oder Kettenschloss.
Gibt es einen Mindestkaufpreis oder eine vorgegebene Marke für das Schloss?
Nein. Schlösser können ohne Mindestkaufpreis verwendet werden. Eine bestimmte Marke wird nicht vorgegeben oder empfohlen.
Muss ich mein Fahrrad auch im eigenen Schuppen abschließen?
In einem ausschließlich selbstgenutzten, abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
Was passiert, wenn ich keine Rechnung für das Schloss habe?
Liegt keine Rechnung vor, benötigen Sie eine Bestätigung (oder Rechnungskopie) über Art und Marke des Schlosses. Diese können Sie zum Beispiel bei einem Fahrradhändler einholen.
Reicht es, mehrere Fahrräder miteinander zu verketten?
Nein. Das gegenseitige Verketten von Fahrrädern erfüllt die Mindestsicherung nicht.
