In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche versicherter Personen untereinander mitversichert – und zwar dann, wenn es sich um gesetzliche Regressansprüche wegen eines Personenschadens handelt. Wer hier Ansprüche geltend machen kann und was das für den Versicherungsschutz bedeutet, lesen Sie hier.
In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind mitversichert, soweit es sich um gesetzliche Regressansprüche aus einem Personenschaden handelt von:
- Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe,
- privaten Krankenversicherungsträgern,
- privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine versicherte Person eine andere versicherte Person schädigt und dabei ein Personenschaden entsteht, können bestimmte Stellen die von ihnen erbrachten Leistungen zurückfordern. Solche gesetzlichen Regressansprüche – etwa von Sozialversicherungsträgern, der Sozialhilfe, privaten Krankenversicherern oder Arbeitgebern und Dienstherren – sind im Rahmen des Versicherungsschutzes mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche versicherter Personen untereinander mitversichert?
Ja. Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind mitversichert, soweit es sich um gesetzliche Regressansprüche aus einem Personenschaden handelt.
Wer kann solche Regressansprüche geltend machen?
Träger der Sozialversicherung und Sozialhilfe, private Krankenversicherungsträger sowie private und öffentliche Arbeitgeber/Dienstherren.
Für welche Art von Schaden gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz gilt, soweit es sich um gesetzliche Regressansprüche aus einem Personenschaden handelt.
Müssen die Ansprüche gesetzlich begründet sein?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche, soweit es sich um gesetzliche Regressansprüche handelt.
