In der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode fällig. Bei Zahlungsverzug drohen Schadenersatz, Leistungsfreiheit und ein Kündigungsrecht nach vorheriger Mahnung – erfahren Sie, welche Fristen gelten und wie eine Kündigung wieder unwirksam werden kann.
Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
- Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie sollten Sie stets zum vereinbarten Termin und innerhalb des in Versicherungsschein oder Rechnung genannten Zeitraums zahlen. Kommt es zu einem Zahlungsverzug, kann der Versicherer Ersatz des entstandenen Schadens verlangen und Sie in Textform mahnen. Wird trotz Mahnung und Fristablauf nicht gezahlt, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann gekündigt werden. Zahlen Sie jedoch fristgerecht nach, kann eine ausgesprochene Kündigung wieder unwirksam werden.
Häufige Fragen
Wann wird die Folgeprämie fällig?
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wie lange ist die Zahlungsfrist nach einer Mahnung?
Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung erfolgt in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) und muss die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen.
Bin ich nach Fristablauf noch versichert?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann eine Kündigung wieder unwirksam werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
