Für die Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Nichtgebrauch das versicherte Fahrrad
- jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern.
- Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude/ Raum/ Schuppen entfallen die Verschlussvorschrift nach 1).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
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- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl / Raub / Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad in gleicher Art und Güte in Kopie einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.