In der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien eine Kündigung zugegangen ist. Im Tarif Classic gilt hierfür eine Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres. In den Tarifen Exclusiv, Excellent und Excellent Plus beträgt die Kündigungsfrist einen Tag. Bei Kündigung durch den Versicherer beträgt die Kündigungsfrist immer drei Monate.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien eine Kündigung zugegangen ist. Im Tarif Classic gilt hierfür eine Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres. In den Tarifen Exclusiv, Excellent und Excellent Plus beträgt die Kündigungsfrist einen Tag. Bei Kündigung durch den Versicherer beträgt die Kündigungsfrist immer drei Monate.
4. Veräußert
der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrrad, ohne die Weiterführung des Versicherungsvertrages durch den Erwerber und dessen Anschrift mitzuteilen, so geht der Versicherer von der sofortigen Kündigung des Vertrages durch den Erwerber aus.
5. Tod des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Fortführen des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
6. Nach der Entschädigungsleistung
im Falle eines Diebstahls läuft der Vertrag mit dem neu erworbenen Fahrrad weiter. Der Versicherungsnehmer teilt die erforderlichen Daten des neuen Fahrrades unverzüglich dem Versicherer mit. Die Prämie berechnet sich nach dem dann gültigen Tarif für das neue Fahrrad.
7. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.