Für die Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Der Versicherer leistet Entschädigung bei
- Diebstahl
- Bei Verlust des Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 1.
- Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrades entsprechend § 3 Nr. 1.
- Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug fest ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad gesondert mit einem Schloss gemäß § 12 Nr. 1 a) fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
- Nicht versichert sind Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades oder Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad nicht entsprechend § 12 Nr. 1 gegen Diebstahl gesichert wurde
- Vandalismus
- Bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 2.
- Beschädigungen
- Es erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 2. bei Beschädigungen infolge von:
- Unfall;
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrräder, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden);
- Fall- oder Sturzschäden;
- Brand, Explosion, Blitzschlag;
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten;
- Verschleiß
Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn das Fahrrad (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt
- nicht älter als 3 Jahre (im Classic Tarif) bzw. 5 Jahre (im Exclusiv & Excellent/Plus Tarif) ist.
Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
-
Im Tarif Classic gilt Mitversicherung von Verschleiß nicht an Reifen und Bremsen.
- Es erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 2. bei Beschädigungen infolge von:
- Für Fahrradzubehör und -gepäck gilt:
- Wird während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades Fahrradzubehör und -gepäck beschädigt oder zerstört, und zwar durch
- die Straftat eines Dritten;
- einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad;
- einen Unfall des Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Fahrradzubehör und -gepäck);
- Feuer; leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung, sofern Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Darüber hinaus werden Helme und Kleidung auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden.
- Kommen Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten abhanden, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Darüber hinaus werden Schlösser auch dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
- Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
- Wird während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades Fahrradzubehör und -gepäck beschädigt oder zerstört, und zwar durch